Allgemeine Geschäftsbedingungen
ANSCHLUSSBEDINGUNGEN FÜR KABELFERNSEHVERTRÄGE
1. Kabelfernsehanlage
1.1. Die Firma Schmelzer Mario versorgt die Teilnehmer mit den Fernseh- und Hörfunkprogrammen ihres Programmpaketes laut beiliegendem Programm- und Tarifblatt zum ungestörten Empfang und vertreibt und wartet zu diesem Zweck die Kabelfernsehanlage Schmelzer Mario
2. Programmpaket
2.1. Über die Kabelfernsehanlage werden den Teilnehmern die aus dem Programm- und Tarifblatt ersichtlichen Fernseh- und Hörfunkprogramm zugeleitet. Der Kabelbetreiber behält sich vor, einzelne Programme aus dem Angebot herauszunehmen bzw. durch andere zu ersetzen, sofern diese Änderung geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist. Sachlich gerechtfertigte Angebotsänderungen ergeben sich insbesondere aus folgenden Umständen:
· Ein Programmanbieter verlangt nachträglich Entgelt vom Netzbetreiber,
· ein Programmanbieter wird insolvent,
· ein Programmanbieter stellt den Sendebetrieb ein,
· ein Programmanbieter sendet nur noch codiert,
· die technischen Voraussetzungen zum Empfang von Programmanbietern ändern sich wie z.B. Änderungen des sendenden Satelliten etc.,
· andere Sender werden angeboten.
2.2. Der Kabelbetreiber behält sich vor, das derzeitige Programmangebot zu erweitern und jederzeit wieder auf den derzeitigen Angebotsumfang einzuschränken.
2.3. Das Programmangebot kann nur als Ganzes bezogen werden und ist aus dem jeweiligen Programm- und Tarifblatt ersichtlich.
2.4. Der Teilnehmer kann innerhalb der Frist bis zum Wirksamwerden einer Änderung des Programmangebotes bzw. der Tarife dieser Änderung schriftlich widersprechen. In diesem Fall endet der Anschlussvertrag mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung des Programmangebotes bzw. der Tarife. Bis dahin gilt für den Teilnehmer der bisherige Tarif. Änderungen des Programmpaketes und der Tarife werden gesondert verlautbart und dem Kunden mitgeteilt. Innerhalb der Frist bis zur Wirksamkeit des neuen Programmpakets werden die Kunden nochmals auf die Widerspruchsmöglichkeit ausdrücklich aufmerksam gemacht.
3. Tarife
3.1. Die Tarife für die Leistungen des Kabelbetreibers ergeben sich aus dem Anschlussvertrag beiliegenden Tarifblatt.
3.2. Der Kabelbetreiber ist frühestens nach Ablauf von 2 Monaten nach Vertragsabschluss berechtigt, seine Tarife aus folgenden Gründen zu erhöhen und verpflichtet, bei Veränderung der Parameter auch zu senken:
· Änderung der Kaufkraft oder des wahren Wertes des Geldes,
· Änderung der zur Abgeltung von Urheberrechten notwendigen Zahlungen,
· Neueinführung oder Änderung von gesetzlichen oder sonst allgemein verbindlichen Kostenfaktoren (Abgaben, etc.)
3.3. Tarif Änderungen werden dem Teilnehmer schriftlich mitgeteilt und erlangen ab dem auf die Mitteilung nächstfolgenden Monatsersten auch für bestehende Anschlussverträge Gültigkeit.
4. Anschluss
4.1. Der Anschluss wird von der Firma zu den Bedingungen gemäß Tarifblatt bis zur(m) (Teilnehmersteckdose oder Hausübergabepunkt) hergestellt. Er verbleibt im Eigentum der Firma Schmelzer Mario und ist an die Anschlussadresse gebunden.
4.2. Die hausinterne Installation erfolgt möglichst schonend auf Putz, wobei nach Möglichkeit bestehende Schächte und Rohrzüge benützt werden. Die Anschlusskabel von der Teilnehmersteckdose zum Rundfunk- und Fernsehgerät sind im Tarif nicht enthalten.
5. Betrieb und Wartung
5.1. Betrieb und Wartung der Anlage bis zur(m) (Teilnehmersteckdose oder Hausübergabepunkt) obliegen der Firma. Der Teilnehmer hat wahrgenommene Störungen der Anlage der Firma zu melden und den Beauftragten der Firma den Zutritt zur Anlage zur Störungsbehebung und Durchführung von Wartungsarbeiten zu ermöglichen.
5.2. Die Firma behebt alle Störungen der Anlage in der normalen Arbeitszeit. Sie übernimmt jedoch keine Verantwortung für Störungen, die durch Netzausfälle, Überreichweiten, Interferenzen oder sonstige nicht durch die Firma beeinflussbare Ursachen hervorgerufen werden.
5.3. Die Kosten für Betrieb und Wartung der Anlage sind durch den Tarif abgegolten. Der Teilnehmer hat jedoch die Kosten für eine Störungsbehebung bzw. Inanspruchnahme der Firma dann gesondert zu zahlen, wenn eine Störung in seinem räumlichen Bereich durch ihn selbst oder Dritte verursacht wird (z.B. Beschädigung der Kabelfernsehanlage, -Leitung oder –Einrichtung) oder wenn die Störung nicht in der Anlage selbst liegt (z.B. defektes Empfangsgerät).
5.4. Betreten von Grundstücken/Wohnungen, Leitungsrechte. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es für den reibungslosen Betrieb der Anlage immer wieder notwendig sein kann, dass Wohnungen oder Grundstücke, die in der Verfügungsmacht des Kunden liegen, für entsprechende Arbeiten betreten bzw. benutzt werden müssen. Auch wenn sich die Verpflichtung des Kunden, diese Flächen entsprechend zur Verfügung zu stellen, bereits aus § 5 Abs. 2 in Verbindung mit § 12 Telekommunikationsgesetz 2003 ergibt, sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. Leitungsrechte gehen gemäß ³ 12 TKG 2003 kraft Gesetzes auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Der Kunde wird daher diese Verpflichtung auch seinen Rechtsnachfolgern, Mietern udgl. bekannt geben und in einschlägigen Verträgen darauf hinweisen.
6. Eingriffe in die Anlage
6.1. Eingriffe in die Anlage (wie z.B. Errichtung, Verlegung oder Entfremdung von Anschlüssen, Störungsbehebungen, Wartungen) dürfen nur von der Firma Schmelzer Mario oder deren Beauftragten vorgenommen werden.
7. Beendigung des Anschlussvertrages
7.1. Der Anschlussvertrag kann vom Teilnehmer unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist (Poststempel) zum Ende des Kalenderjahres, frühestens 12 Monate nach Anschlussherstellung, aufgekündigt werden. In diesem Fall hat die Firma etwaige vorausbezahlte Monatsgebühren, nicht jedoch Teile der Anschlussgebühr, nach dem Kündigungstermin aliquot rückzuvergüten.
7.2. Beide Vertragspartner können den Vertrag jederzeit schriftlich ohne Einhaltung einer Frist oder eines Termins aus wichtigen Gründen auflösen. Wichtige Gründe sind insbesondere, wenn
a) ein Vertragspartner den wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Verletzung der Zahlungsverpflichtung) nach Maßgabe des § 13 KSchG nicht nachkommt. § 13 KSchG lautet wie folgt:
„Hat der Verbraucher seine Schuld in Raten zu zahlen und hat sich der Unternehmer für den Fall der Nichtzahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vorbehalten, die sofortige Entrichtung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust), so darf er dieses Recht nur ausüben, wenn er selbst seine Leistungen bereits erbracht hat, zumindest eine rückständige Leistung des Verbrauchers unter Androhung des Terminverlustes und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt hat.“
b) die Anlage durch höhere Gewalt oder Eingriffe Dritter (z.B. Behörden, Hauseigentümer etc.), die mit wirtschaftlich vertretbaren Mitteln nicht abgewendet werden können, ganz oder teilweise stillgelegt wird oder entfernt werden muss, oder
c) dem Kabeltreiber der weitere Betrieb der Anlage oder eines Teiles der Anlage im Einvernehmen mit der Gemeinde und unter Bedachtnahme auf die Versorgungsanliegen wirtschaftlich nicht mehr zumutbar ist.
7.3. Der Kabelbetreiber ist berechtigt, bei Aufrechterhaltung des Vertrages unter nachträglicher Benachrichtigung eines Teilnehmers den Anschluss abzuschalten, wenn der Teilnehmer
a) nach Zahlungsverzug und Androhung der Abschaltung unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen erfolglos gemahnt wurde,
b) Störungsbehebungen oder Wartungen durch die Firma oder deren Beauftragten nicht zulässt,
c) Eingriffe in die Anlage vornimmt, oder durch Dritte vornehmen lässt,
d) die Anlage missbräuchlich verwendet oder wiederholt Störungen verursacht.
7.4. Bei Beendigung des Anschlussvertrages wird der Anschluss nach Wahl der Firma auf Kosten des Teilnehmers abgeschaltet oder entfernt. Eine Kostenbelastung für den Teilnehmer entfällt, wenn die Beendigung des Anschlussvertrages aus Gründen erfolgt, die der Teilnehmer nicht zu vertreten hat.
7.5. Gehen die Räumlichkeiten, in denen sich der Anschluss befindet, auf eine andere Person über, so kann diese, sofern der Anschluss nicht abgeschaltet oder entfernt und die Anschlussgebühr bezahlt wurde, in den bisherigen Anschlussvertrag durch Abgabe einer Eintrittserklärung zu den Bedingungen des jeweils gültigen Tarifblattes eintreten, ohne dass eine nochmalige Anschlussgebühr entrichtet werden muss.
8. Sonstiges
8.1. Der Teilnehmer hat für die Liegenschaften oder Gebäude, die für die Herstellung des Anschlusses in Anspruch genommen werden müssen, eine schriftliche Erklärung des Verfügungsberechtigten beizubringen, wonach dieser mit der Herstellung des Anschlusses einverstanden ist. Ist der Teilnehmer Untermieter, hat er auch das Einverständnis des Hauptmieters nachzuweisen.
8.2. Zustellungen der Firma erfolgen rechtswirksam an die Anschlussadresse bzw. die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Anschrift des Teilnehmers. Allfällige Änderungen des Namens oder der Anschrift sind der Firma unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
8.3. Der Anschlussnehmer erklärt sich einverstanden, dass seine persönlichen Daten EDV- mäßig gespeichert und für betriebliche Zwecke der Firma verarbeitet werden können.
8.4. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Bärnbach (Sitz der Firma).
8.5. Für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten vereinbaren die Vertragsteile die Zuständigkeit des nach Lage der Anschlussadresse sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes. Ist der Teilnehmer Konsument im Sinne des KSchG, so gilt dieser Gerichtsstand vereinbart, wenn der Teilnehmer in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder im Ausland wohnt.
9. Nutzung
9.1. Bei Produkten auf Basis „ FLAT - unlimited“ gibt es grundsätzlich keine Einschränkung des Datentransfers. Zur Absicherung der Netzintegrität behält sich das Bärnbacher Kabel - TV ( BKTV ) das Recht vor, Anwender, die durch ihr Nutzungsverhalten andere Anwender in der Nutzung ihres Internet-Dienstes stören, in geeigneter Weise zur Einschränkung dieses Nutzungsverhaltens aufzufordern und angemessene Maßnahmen zu ergreifen.